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Abteilung 1: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Zuständigkeiten

Zu den Aufgaben der Abt. 1 des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung (NiZzA) gehört die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärzte und Zahnärzte, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben (ausländischer Berufsabschluss) und in Niedersachsen ihren Beruf ausüben wollen.

Ärzte und Zahnärzte, die in Niedersachsen studiert haben, wenden sich bzgl. der Erteilung der Approbation bitte an die Abteilung 2 (Landesprüfungsamt), ebenso Studierende, die ihre ausländischen Studienleistungen auf das deutsche Studium anrechnen lassen wollen.

Für die Tätigkeit als Arzt und Zahnarzt ist in Deutschland entweder die Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes (Berufserlaubnis) notwendig. Voraussetzung ist immer der Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Ausbildung.

Örtlich zuständig für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen ist die Approbationsbehörde in dem deutschen Bundesland, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll bzw. in dem der Wohnsitz besteht. NiZzA ist nur für Niedersachsen zuständig.


Telefonische Sprechzeiten

Die telefonischen Sprechzeiten und Ansprechpartner der Abteilung 1 finden Sie auf der rechten Seite.

Bei Fragen wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Ansprechpartner. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.

Hinweis: Am 02.10.2023 und am 30.10.2023 findet keine telefonische Sprechzeit statt.


Abgabe von Unterlagen

Die kontaktlose Abgabe von Unterlagen ist zu folgenden Zeiten möglich:

Mittwochs: 9-12 Uhr und 14-15:30 Uhr
Freitags: 9-12 Uhr.

Hierfür wird ein temporärer Briefkasten vor dem NiZzA-Eingang im 2. OG eingerichtet.

Diese Möglichkeit dient ausschließlich der kontaktlosen Abgabe von Unterlagen. Eine persönliche Beratung findet auf Grund der Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus zurzeit nicht statt. Der Postweg ist daneben selbstverständlich weiterhin möglich.

Approbation

Die Approbation ist eine unbeschränkte Berufsausübungsberechtigung. Grundsätzlich können alle Ärzte bzw. Zahnärzte die Approbation beantragen.

Für Ärzte bzw. Zahnärzte, die Ihre Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz absolviert haben, ist generell nur die Erteilung der Approbation vorgesehen.

Ärzte bzw. Zahnärzte, die ihre Ausbildungen in Drittstaaten abgeschlossen haben, also außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums/der Schweiz, müssen für die Erteilung der Approbation einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. Dafür wird geprüft, ob zwischen der im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung und dem deutschen Medizin- bzw. Zahnmedizinstudium wesentliche Unterschiede bestehen.

Weitere Informationen zur Antragstellung (Antragsformular, Checklisten usw.) finden Sie im Bereich "Downloads".

Berufserlaubnis

Die Berufserlaubnis ist eine beschränkte Berufsausübungsberechtigung und kann bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden.

Die Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis nach der Gesamtlaufzeit von zwei Jahren ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Daher wird Ärzten bzw. Zahnärzten, die die Erteilung einer Berufserlaubnis beantragen, dringend empfohlen umgehend einen Antrag auf Erteilung der Approbation zu stellen und das Approbationsverfahren zügig zu betreiben. Dies gilt auch für Ärzte bzw. Zahnärzte, denen bereits eine Berufserlaubnis erteilt worden ist.

Hinweis zu deutschen Sprachkenntnissen

Für die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis ist grundlegende Voraussetzung, dass Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

In Niedersachsen müssen grundsätzlich alle Ärzte und Zahnärzte zum Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse eine Fachsprachprüfung absolvieren.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen über deutsche Sprachkenntnisse und die Fachsprachprüfung (Checkliste zur Erteilung einer Berufserlaubnis/Approbation, Informationsblatt Fachsprachprüfung, usw.) finden Sie im Bereich "Downloads".

FAQ (Fragen und Antworten)

Antworten zu häufigen Fragen finden Sie in unseren FAQ im Bereich "Downloads".

Anschrift

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abteilung 1 -
Nobelring 4
30627 Hannover

E-Mail:
abteilung1@nizza.niedersachsen.de

Leitung

Frau Probst: 0511 8972-9229

Geschäftsstelle Abteilung 1

Frau Fischer: 0511 8972-9222

Ansprechpartner Approbationen und Berufserlaubnisse für Ärzte und Zahnärzte

Antragsteller Ao-B
Frau Probst: 0511 8972-9229
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Ae-Ala und Su-Z
Frau Nick: 0511 8972-9224
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller C-Gh
Herr Dziamski: 0511 8972-9226
Mo: 13:30-15:30 Uhr
(1.,3. & ggf. 5. Montag im Monat)
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Alb-Alk und Gi-Ka
Herr Bödeker: 0511 8972-9227
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Kb-Of
Frau Weiß: 0511 8972-9225
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller All-An und Q-St
Herr Tschiedel: 0511 8972-9228
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Aa-Ad und Og-P
Frau Hensel: 0511 8972-9223
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Bearbeitung/Vertretung allgemein

Frau Pour Mohammadi

Organisation von Kenntnisprüfungen für Ärzte

Frau Hensel: 0511 8972-9223
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

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