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Abteilung 1: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

Zuständigkeiten

Zu den Aufgaben der Abt. 1 des Niedersächsischen Zweckverbandes zur Approbationserteilung (NiZzA) gehört die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen an Ärzte und Zahnärzte, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben (ausländischer Berufsabschluss) und in Niedersachsen ihren Beruf ausüben wollen.

Ärzte und Zahnärzte, die in Niedersachsen studiert haben, wenden sich bzgl. der Erteilung der Approbation bitte an die Abteilung 2 (Landesprüfungsamt), ebenso Studierende, die ihre ausländischen Studienleistungen auf das deutsche Studium anrechnen lassen wollen.

Für die Tätigkeit als Arzt und Zahnarzt ist in Deutschland entweder die Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen bzw. zahnärztlichen Berufes (Berufserlaubnis) notwendig. Voraussetzung ist immer der Nachweis einer abgeschlossenen ärztlichen bzw. zahnärztlichen Ausbildung.

Örtlich zuständig für die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen ist die Approbationsbehörde in dem deutschen Bundesland, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll bzw. in dem der Wohnsitz besteht. NiZzA ist nur für Niedersachsen zuständig.


Telefonische Sprechzeiten

Die telefonischen Sprechzeiten und Ansprechpartner/innen der Abteilung 1 finden Sie auf der rechten Seite.

Bei Fragen wenden Sie sich an die/den für Sie zuständige/n Ansprechpartner/in. Die Zuständigkeit richtet sich nach den Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.


Abgabe von Unterlagen

Die kontaktlose Abgabe von Unterlagen ist möglich.

Hierfür befindet sich ein Post-Container vor dem NiZzA-Eingang (Flur, 6. Etage).

Diese Möglichkeit dient ausschließlich der kontaktlosen Abgabe von Unterlagen. Eine persönliche Beratung findet auf Grund der Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus zurzeit nicht statt. Der Postweg ist daneben selbstverständlich weiterhin möglich.

Bitte übersenden Sie die Unterlagen nicht in Klarsichtfolien.

Approbation

Die Approbation ist eine unbeschränkte Berufsausübungsberechtigung. Grundsätzlich können alle Ärzte bzw. Zahnärzte die Approbation beantragen.

Für Ärzte bzw. Zahnärzte, die Ihre Ausbildungen innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz absolviert haben, ist generell nur die Erteilung der Approbation vorgesehen.

Ärzte bzw. Zahnärzte, die ihre Ausbildungen in Drittstaaten abgeschlossen haben, also außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraums/der Schweiz, müssen für die Erteilung der Approbation einen gleichwertigen Ausbildungsstand nachweisen. Dafür wird geprüft, ob zwischen der im Ausland absolvierten ärztlichen Ausbildung und dem deutschen Medizin- bzw. Zahnmedizinstudium wesentliche Unterschiede bestehen.

Weitere Informationen zur Antragstellung (Antragsformular, Checklisten usw.) finden Sie im Bereich "Downloads".

Berufserlaubnis

Die Berufserlaubnis ist eine beschränkte Berufsausübungsberechtigung und kann bis zu einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden.

Die Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis nach der Gesamtlaufzeit von zwei Jahren ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Daher wird Ärzten bzw. Zahnärzten, die die Erteilung einer Berufserlaubnis beantragen, dringend empfohlen umgehend einen Antrag auf Erteilung der Approbation zu stellen und das Approbationsverfahren zügig zu betreiben. Dies gilt auch für Ärzte bzw. Zahnärzte, denen bereits eine Berufserlaubnis erteilt worden ist.

Hinweis zu deutschen Sprachkenntnissen

Für die Erteilung der Approbation oder einer Berufserlaubnis ist grundlegende Voraussetzung, dass Antragsteller über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

In Niedersachsen müssen grundsätzlich alle Ärzte und Zahnärzte zum Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse eine Fachsprachprüfung absolvieren.

Weitere Informationen zu den erforderlichen Nachweisen über deutsche Sprachkenntnisse und die Fachsprachprüfung (Checkliste zur Erteilung einer Berufserlaubnis/Approbation, Informationsblatt Fachsprachprüfung, usw.) finden Sie im Bereich "Downloads".

FAQ (Fragen und Antworten)

Antworten zu häufigen Fragen finden Sie in unseren FAQ im Bereich "Downloads".

Anschrift

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abteilung 1 -
Berliner Allee 20 A
30175 Hannover

E-Mail:
abteilung1@nizza.niedersachsen.de

Bitte beachten Sie: Ihre zuständige Ansprechpartnerin oder Ihr zuständiger Ansprechpartner richtet sich nach den ersten Buchstaben Ihres Nachnamens. Sie finden diese weiter unten.

Leitung

Frau Probst: 0511 8972-9229

Geschäftsstelle Abteilung 1

Frau Fischer: 0511 8972-9222

Frau Aina-Kola: 0511 8972-9221

Ansprechpartner Approbationen und Berufserlaubnisse für Ärzte und Zahnärzte

Antragsteller As-B
Frau Probst: 0511 8972-9229
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Ac-Ak und Si-U
Frau Nick: 0511 8972-9224
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller C-Fl
Herr Dziamski: 0511 8972-9226
Mo: 13:30-15:30 Uhr
(1.,3. und ggf. 5. Montag im Monat)
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Fm-J und Z
Herr Bödeker: 0511 8972-9227
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller K-Mo
Frau Weiß: 0511 8972-9225
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Ao-Ar und Os-Sh
Herr Tschiedel: 0511 8972-9228
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Aa-Ab und Mp-Or
Frau Hensel: 0511 8972-9223
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Antragsteller Al-An und V-Y
Frau Pour Mohammadi:
0511 8972-9235
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

Organisation von Kenntnisprüfungen für Ärzte

Frau Hensel: 0511 8972-9223
Mo: 13:30-15:30 Uhr
Mi: 14:00-15:30 Uhr
Do: 9:00-12:00 Uhr

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